Fortschrittspolitik im Bereich

Diese Richtlinie legt die Verfahren und Zuständigkeiten in Bezug auf das Auslaufen und die Wiederherstellung von Domänennamenregistrierungen fest. Sie ergänzt Artikel 11 der Allgemeinen Bedingungen.

Artikel 1: Verantwortung und Erneuerung

1.1 Aktive Sorgfaltspflicht: Digi Hosting erneuert die Registrierung von Domainnamen nicht automatischEs sei denn, der Kunde konfiguriert dies ausdrücklich über das Kontrollpanel. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtzeitige Erneuerung und die Richtigkeit der Kontaktdaten des Domaininhabers. 1.2 Zahlung als Anweisung: Eine Domänennamenregistrierung wird technisch erst nach vollständiger Bezahlung der Verlängerungsrechnung durchgeführt.

Artikel 2: Erinnerungsverfahren (Bekanntmachungen vor Ablauf der Geltungsdauer)

Um ein versehentliches Erlöschen zu verhindern, wendet Digi Hosting einen strengen Erinnerungszyklus an. Es werden fünf (5) E-Mail-Nachrichten an die uns bekannte E-Mail-Adresse gesendet:

  • 27, 14, 7, 3 und 1 Tag(e) vor dem Verfallsdatum.

Jede Benachrichtigung enthält das Fälligkeitsdatum und eine Proforma-Rechnung. Wenn die Zahlung nicht vor dem Fälligkeitsdatum von Digi Hosting bearbeitet wurde, verfällt die Rechnung automatisch und der Domainname wird nicht verlängert. Digi Hosting haftet nicht für den Nichterhalt dieser Benachrichtigungen aufgrund von Faktoren, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (z. B. Spam-Filter oder veraltete E-Mail-Adressen).

Artikel 3: Status nach Ablauf der Geltungsdauer

Überschreitet ein Domänenname das Ablaufdatum ohne erfolgreiche Erneuerung, treten folgende Modalitäten in Kraft: 3.1 Mitteilung über den letzten Fälligkeitstermin: Innerhalb von fünf (5) Tagen nach Ablauf der Domain sendet Digi Hosting eine obligatorische Benachrichtigung, dass die Domain abgelaufen ist (in Übereinstimmung mit den ICANN-Regeln für gTLDs). 3.2 Deaktivierung: Der Domänenname wird sofort aus der DNS-Zone entfernt, wodurch die damit verbundenen Websites und E-Mail-Dienste nicht mehr verfügbar sind.

Artikel 4: Rücknahmefrist (Redemption Grace Period – RGP) und Grace-Gebühren

Nach Ablauf der Gültigkeit des Domainnamens kann es, abhängig von der jeweiligen Endung und den Bestimmungen der übergeordneten Registrierungsstelle, zu einer Nachfrist (Verlängerungsgnadenfrist) und/oder eine Einlösungsfrist (Quarantäne) antreten.

4.1 Einschränkungen: Während der Einlösungsfrist kann der Domainname in der Regel nicht übertragen oder geändert werden und wurde offline geschaltet. 4.2 Wiederherstellungs- und Verwaltungskosten: Wenn der Kunde einen abgelaufenen Domainnamen während einer dieser Phasen wiederherstellen oder reaktivieren möchte, gelten die folgenden festen Verwaltungskosten:

  • Grace Fee: Sofern sich der Domainname in der geltenden Nachfrist befindet und manuelle oder zusätzliche Maßnahmen erfordert, belaufen sich die Verwaltungskosten 24,99 EUR zzgl. MwSt..

  • Rücknahmegebühr: Falls sich der Domainname in der offiziellen Einlösungsfrist (Quarantäne) befindet und Eingriffe in die Registrierungsdatenbank erforderlich sind, belaufen sich die administrativen Wiederherstellungskosten 59,99 EUR zzgl. MwSt..

Wenn ein Domainname beide Phasen nacheinander durchläuft und in beiden Phasen aktive Maßnahmen oder Registry-Ansprüche erforderlich sind, betragen diese Beträge kumulativ zu zahlen (d. h. die Grace Fee und die Redemption Fee zusammen).

Alle angegebenen Wiederherstellungskosten kommen stets zum regulären Verlängerungspreis des Domainnamens für den neuen Zeitraum hinzu und sind bei Einreichung des Wiederherstellungsantrags sofort fällig.

4.3 Keine Garantie: Digi Hosting kann die erfolgreiche Wiederherstellung eines Domainnamens niemals garantieren; dies hängt in jedem Fall vollständig von den Richtlinien, dem technischen Zeitplan und der Genehmigung der übergeordneten Registrierungsstelle (wie DNS Belgium, SIDN, ICANN-Partner usw.) ab.

Artikel 5: Besondere Bedingungen des Registers

5.1 Divergierende Begriffe: Der Kunde erkennt an, dass bestimmte ccTLDs (wie .be und .co.uk) wenden unterschiedliche Verfallsverfahren und Quarantänezeiten an. Die Vorschriften des DNS Belgien bzw. des SIDN sind in diesen Fällen uneingeschränkt anwendbar. 5.2 Sprache: Alle Mitteilungen über das Erlöschen von Domänen müssen in der Sprache des ursprünglichen Vertrags oder in Englisch erfolgen, je nach den Bestimmungen des jeweiligen Registers.

Druckfehler in diesen Bedingungen sind vorbehalten.

Letzte Änderung: 8. März 2025